Soziales
Wo ist Pflegebedürftigkeit im Verhältnis zur Bevölkerung häufig?
Vergleiche die Zahl der Pflegebedürftigen im Verhältnis zur Bevölkerung. Der Wert zeigt Menschen mit Pflegeleistungen je 1.000 Einwohner.
Im Vergleich öffnenExakte Werte
Kurzwerte mit Tsd., Mio. oder Mrd. sind gerundet.
- Deutschland
- 68,2 je 1.000 EW
- Wertebereich
- 31,0 je 1.000 EW – 128,4 je 1.000 EW
Karte
31.12.2023 · je 1.000 EW
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Farbklassen nach der Verteilung der regionalen Werte (Quantile).
Farbklassen & Datenabdeckung
- 31,0 je 1.000 EW – 52,6 je 1.000 EW
- > 52,6 je 1.000 EW – 64,1 je 1.000 EW
- > 64,1 je 1.000 EW – 74,4 je 1.000 EW
- > 74,4 je 1.000 EW – 86,6 je 1.000 EW
- > 86,6 je 1.000 EW – 128,4 je 1.000 EW
399 von 400 Regionen mit Daten. Beobachteter Wertebereich: 31,0 je 1.000 EW – 128,4 je 1.000 EW
Schraffiert: keine Daten. Die Klassen beziehen sich auf diese Ansicht und können sich beim Jahreswechsel ändern. Geometrie: vorhandene BKG-Kreispfade.
Zeitverlauf
Pflegebedürftige je 1.000 Einwohner · Deutschland
Deutschland · 2011–2023
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Periodische Messungen; Zwischenwerte werden nicht ergänzt.
Zeitreihenwerte als Tabelle
| Jahr | Deutschland |
|---|---|
| 2011 | 31,1 je 1.000 EW |
| 2013 | 32,5 je 1.000 EW |
| 2015 | 34,8 je 1.000 EW |
| 2017 | 41,2 je 1.000 EW |
| 2019 | 49,6 je 1.000 EW |
| 2021 | 59,6 je 1.000 EW |
| 2023 | 68,2 je 1.000 EW |
Karte und Tabelle zeigen das gewählte Bezugsjahr; der Zeitverlauf zeigt die gesamte verfügbare Historie.
Alle Regionen als Tabelle · 31.12.2023
400 Regionen
| Region | Bundesland | |
|---|---|---|
| Prignitz, Landkreis | Brandenburg | 128,4 je 1.000 EW |
| Unstrut-Hainich-Kreis | Thüringen | 127,1 je 1.000 EW |
| Görlitz, Landkreis | Sachsen | 122,5 je 1.000 EW |
| Nordhausen, Landkreis | Thüringen | 120,7 je 1.000 EW |
| Kyffhäuserkreis | Thüringen | 120,7 je 1.000 EW |
| Uckermark, Landkreis | Brandenburg | 120,5 je 1.000 EW |
| Wittenberg, Landkreis | Sachsen-Anhalt | 120,3 je 1.000 EW |
| Dessau-Roßlau, kreisfreie Stadt | Sachsen-Anhalt | 118,3 je 1.000 EW |
| Mansfeld-Südharz, Landkreis | Sachsen-Anhalt | 110,8 je 1.000 EW |
| Wittmund, Landkreis | Niedersachsen | 110,2 je 1.000 EW |
| Bautzen, Landkreis | Sachsen | 108,0 je 1.000 EW |
| Heinsberg, Kreis | Nordrhein-Westfalen | 107,5 je 1.000 EW |
| Pirmasens, kreisfreie Stadt | Rheinland-Pfalz | 107,0 je 1.000 EW |
| Ostprignitz-Ruppin, Landkreis | Brandenburg | 106,8 je 1.000 EW |
| Burgenlandkreis | Sachsen-Anhalt | 106,7 je 1.000 EW |
| Goslar, Landkreis | Niedersachsen | 106,0 je 1.000 EW |
| Anhalt-Bitterfeld, Landkreis | Sachsen-Anhalt | 104,7 je 1.000 EW |
| Schmalkalden-Meiningen, Landkreis | Thüringen | 104,4 je 1.000 EW |
| Northeim, Landkreis | Niedersachsen | 104,3 je 1.000 EW |
| Lüchow-Dannenberg, Landkreis | Niedersachsen | 103,9 je 1.000 EW |
Definition, Quellen & Methodik
Pflegebedürftige je 1.000 Einwohner am 31.12.
- Berechnung
- Pflegebedürftige ÷ Bevölkerung am 31.12. × 1.000; Länder/Deutschland: direkter Pflegewert der Ebene ÷ Bevölkerung der Ebene.
- Bezugszeitraum Karte / Tabelle
- 31.12.2023 · Zeitreihe 2011–2023 (7 Zeitpunkte)
- Abdeckung
- 399 von 400 Kreisen mit Wert im aktuellen Bezugsjahr
- Hinweise
Pflegebedürftige insgesamt umfassen ambulant und vollstationär Versorgte, Pflegegeldempfängerinnen und -empfänger sowie Personen mit Pflegegrad 1 ohne bzw. nur mit landesrechtlichen Leistungen. Erhebung alle zwei Jahre zum 31.12. Länder/Deutschland stammen direkt aus Tabelle 22411-02-05-4, unabhängig von der Vollständigkeit der Kreiswerte. Ein fehlender Kreiswert wird durch diese Referenzen nicht ersetzt. Der Wert hängt stark von der Altersstruktur ab.
Hinweis zur Vergleichbarkeit
2017: Ab 2017 gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff mit fünf Pflegegraden statt drei Pflegestufen. Werte vor und ab 2017 sind nur eingeschränkt vergleichbar.
2022: Ab dem 31.12.2022 beruht die Fortschreibung auf dem Zensus 2022, frühere Jahre auf dem Zensus 2011. Veränderungen über diesen Zeitpunkt hinweg enthalten auch den Korrektureffekt des Zensus.
Quellen dieser Kennzahl
- Pflegebedürftige nach Leistungsart und Geschlecht - Stichtag - regionale Ebenen - ab 2019 -Statistische Ämter des Bundes und der LänderAmtliche Originaltabelle öffnen · 22411-02-05-4-B Zeitraum der Quelldaten: 2009 - 2023Originalstatistik aktualisiert: 2025-05-13 · ergänzter Zeitraum: 31.12.2023dl-de/by-2-0 · eigene Darstellung; Berechnungen wie ausgewiesen
Quellenhinweise
Pflegestatistik (Pflegeeinricht./Pflegebedürftige) (EVAS 22411)
Offizielle Methodenbeschreibung
Tabelle 22411-02-05: Die Vergleichbarkeit der Daten zu den Vorjahren ist eingeschränkt. Ab dem Berichtsjahr 2017 liegt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff zugrunde. Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Für den ersten Pflegegrad gilt nach § 28a SGB XI ein abweichendes Leistungsrecht. Mit diesem Pflegegrad besteht insbesondere kein Anspruch auf Pflegegeld, sondern auf einen Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Im Berichtsjahr 2017 liegen über Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, ohne Leistungen der ambulanten Pflegedienste oder Pflegeheime bzw. mit ausschließlich landesrechtlichen Leistungen, keine Daten vor. Sie können 2019 erstmals erfasst werden.
Zum Stichtag 15.12.2017 werden Personen mit der Signierung des Geschlechts ?ohne Angabe (nach § 22 Absatz 3 PStG)? dem weiblichen Geschlecht zugeordnet. Ab der Erhebung 2019 werden Personen mit der Ausprägung ?ohne Angabe? bzw. "divers? zufällig auf das weibliche bzw. das männliche Geschlecht verteilt.
Detailliertere Angaben zu dieser Statistik wie z. B. zu Methodik, Aktualität und Vergleichbarkeit finden Sie im Qualitätsbericht unter: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/ Qualitaetsberichte/Gesundheit/pflegeeinrichtungen- ambulant-stationaer.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Merkmalserklärungen & Variablen
Pflegebedürftige
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Pflegebedürftige
Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. In die Erhebung werden Pflegebedürftige einbezogen, die entweder Pflegegeld erhalten oder die von einem Pflege- oder Betreuungsdienst ambulant oder in einem Pflegeheim stationär versorgt werden und Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Ausschlaggebend ist die Entscheidung der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5 (einschließlich der Härtefälle). Für den Pflegegrad 1 besteht ein abweichendes Leistungsrecht nach § 28a SGB XI. Neben den Empfängern von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des SGB XI werden nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Pflegestatistikverordnung daher auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des SGB XI in Anspruch nehmen, erhoben. Abweichend hiervon werden im stationären Bereich auch die Pflegebedürftigen in die Erhebung einbezogen, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt direkt in die Pflegeeinrichtung aufgenommen wurden und Leistungen nach SGB XI erhalten, für die jedoch noch keine Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad vorliegt. Da in diesen Fällen die Zuordnung des Pflegegrades oftmals erst rückwirkend erfolgt, wird dieser Personenkreis bereits zum Erhebungsstichtag mitberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen werden ab der Erhebung zum 15.12.2009 die teilstationär Versorgten nicht mehr einbezogen. Diese erhalten – vor allem seit der Reform der Pflegeversicherung im Sommer 2008 – in der Regel parallel auch Pflegegeld und/oder ambulante Sachleistungen und werden somit bereits dort als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gezählt. Um Mehrfachzählungen zu vermeiden, werden deshalb die Empfänger teilstationärer Pflege nur nachrichtlich ausgewiesen. Dies umfasst ab 2021 auch wieder die Teilgruppe der teilstationären Pflegebedürftigen ohne Zuordnung zu einem Pflegegrad. Die zeitliche Vergleichbarkeit der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen ab 2009 mit den vorherigen Erhebungen ist durch diese Veränderung etwas eingeschränkt. Der Dämpfungseffekt für die Veränderungsrate wird bundesweit auf einen Prozentpunkt geschätzt. Eine Ausnahme sind ab 2017 die teilstationär versorgten Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1. Diese erhalten kein Pflegegeld und werden daher in der Summierung der Pflegebedürftigen insgesamt berücksichtigt. Vergleiche mit Statistiken des Bundesministeriums für Gesundheit über die durchschnittlich im Jahr erfassten Leistungstage in der sozialen Pflegeversicherung deuten darauf hin, dass der Anstieg gegenüber 2009 im bundesweiten Mittel für die reinen Pflegegeldempfängerinnen bzw. Pflegegeldempfänger um bis zu 9 Prozentpunkte überzeichnet sein kann (somit wäre der Anstieg bei den Pflegebedürftigen insgesamt um bis zu 4 Prozentpunkte zu hoch). Eine regionalisierte Beschreibung des zu Grunde liegenden Effekts ist dabei nicht möglich. Ab dem Berichtsjahr 2013 ist die Einbeziehung von Personen ohne Pflegestufe mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI neu aufgenommen worden. Diese werden nur nachrichtlich ausgewiesen, damit die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen und deren Untergliederungen mit den Vorjahren vergleichbar bleiben. Eine Erfassung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgte aufgrund der Änderungen des Leistungsrechts nur bis 2015.
ambulante Pflege
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Ambulante Pflege
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) durch ambulante Pflegedienste. Ab 2019 wird hier auch die Leistungserbringung durch ambulante Betreuungsdienste erfasst. Ambulante Betreuungsdienste erbringen für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 71 Abs. 1a SGB XI), jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen nach § 36 SGB XI. Sofern ein Pflegebedürftiger Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und z. B. parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes nutzt, kann es hier zu Doppelerfassungen kommen.
Pflegebedürftige der Pflegeheime, vollstationär
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Stationäre Pflege
Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (be- schränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstatio- närer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege.
Pflegebedürftige der Pflegeheime Dauerpflege, vollstationär
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Stationäre Pflege
Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (be- schränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstatio- närer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege.
Pflegebedürftige der Pflegeheime vollstationäre Kurzzeit- pflege
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Stationäre Pflege
Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (be- schränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstatio- närer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege.
Pflegegeldempfänger
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Pflegegeld
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Ausge- wiesen werden hier nur Empfängerinnen und Empfänger von Pflegegeld, die nicht bereits bei der ambulanten Pflege, bzw. vollstationären Dauerpflege bzw. Kurzzeitpflege berücksichtigt worden sind. Stichtag ist hier der 31.12. des Jahres.
- Bevölkerung nach Nationalität und Geschlecht- Stichtag 31.12. - regionale Tiefe: Kreise und krfr. StädteStatistische Ämter des Bundes und der LänderAmtliche Originaltabelle öffnen · 12411-11-01-4 Zeitraum der Quelldaten: 1995 - 2025Originalstatistik aktualisiert: 2026-07-13 · ergänzter Zeitraum: 31.12.2025dl-de/by-2-0 · eigene Darstellung; Berechnungen wie ausgewiesen
Quellenhinweise
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (EVAS 12411)
Offizielle Methodenbeschreibung
Bevölkerung
Die Bevölkerung einer Gemeinde umfasst seit Anfang der 1980er Jahre alle Personen, die auf der Grundlage der geltenden melderechtlichen Bestimmungen in dieser Gemeinde ihre alleinige oder die Hauptwohnung haben. Vorher wurde die Bevölkerung am Ort der alleinigen oder der vorwiegend benutzten Wohnung erfasst (Wohnbevölkerung). Bei den Bevölkerungsdaten handelt es sich um Fortschreibungszahlen, die ab dem Berichtsmonat Mai 2022 auf den Ergebnissen des Zensus vom 15. Mai 2022 basieren. Die Berichtsjahre 2011 bis 2021 basieren auf den Ergebnissen des Zensus vom 09. Mai 2011. Bevölkerungsdaten für die Berichtsjahre 1987 bis 2010 wurden in den alten Bundesländern aufgrund der Ergebnisse der Volkszählung vom 25. Mai 1987 erstellt, in den neuen Bundesländern bildet die am 3. Oktober 1990 aufgrund eines Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der ehemaligen DDR festgestellte amtliche Einwohnerzahl die Grundlage. Die jährliche Fortschreibung der Bevölkerung erfolgt auf Basis des jeweils letzten Zensus mit Hilfe der Ergebnisse der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten, Sterbefälle und Eheschließungen), der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge) sowie von Daten zu Ehelösungen, Aufhebungen von Lebenspartnerschaften, dem Wechsel der Staatsangehörigkeit und Bestandskorrekturen aufgrund von nachgereichten Meldungen der Standes- und Einwohnermeldeämter. Zur Bevölkerung zählen auch die im Bundesgebiet gemeldeten Ausländerinnen und Ausländer (einschließlich Staatenlose und Schutzsuchende). Nicht zur Bevölkerung gehören hingegen die Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte sowie der ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen mit ihren Familienangehörigen.
Personen mit den Geschlechtsangaben "divers" und "ohne Angabe" (nach §22 Absatz 3 PStG) werden durch ein definiertes Umschlüsselungsverfahren dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet.
zu Tabelle 12411-05-01: Differenzen in den Summen entstehen durch Rundungen.
Detailliertere Angaben zu dieser Statistik wie z. B. zu Methodik, Aktualität und Vergleichbarkeit finden Sie im Qualitätsbericht unter: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Bevoelkerung/einfuehrung.htm
Merkmalserklärungen & Variablen
Erläuterung für folgende Statistik(en): 12111 Zensus 2011
Deutsche/Ausländer Das Merkmal Staatsangehörigkeit unterscheidet zwischen Personen deutscher und nicht-deutscher Staatsangehörigkeit. Personen mit einer deutschen Staatsangehörigkeit gelten als Deutsche, unabhängig vom Vorliegen weiterer Staatsangehörigkeiten. Unter Ausländer werden auch Staatenlose sowie Personen ohne Angaben zur Staatsangehörigkeit gefasst.
- Pflegebedürftige insgesamt: direkte Länder- und DeutschlandwerteStatistische Ämter des Bundes und der LänderAmtliche Originaltabelle öffnen Zeitraum der Quelldaten: 2011–2023Originalstatistik aktualisiert: 2025-05-13 · ergänzter Zeitraum: 31.12.2023dl-de/by-2-0 · eigene Darstellung; Berechnungen wie ausgewiesen
Quellenhinweise
Pflegebedürftige insgesamt, Geschlecht Insgesamt: direkt veröffentlichte Länder-/Deutschlandwerte am 31.12., keine Kreissummen.