Soziales
Wie viele Pflegebedürftige werden ambulant versorgt?
Vergleiche, wie viele Pflegebedürftige von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten unterstützt werden.
Im Vergleich öffnenExakte Werte
Kurzwerte mit Tsd., Mio. oder Mrd. sind gerundet.
- Deutschland
- 1.100.672 Personen
- Wertebereich
- 372 Personen – 43.847 Personen
Karte
15.12.2023 · Personen
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Farbklassen nach der Verteilung der regionalen Werte (Quantile).
Farbklassen & Datenabdeckung
- 372 Personen – 1.104 Personen
- > 1.104 Personen – 1.603 Personen
- > 1.603 Personen – 2.394 Personen
- > 2.394 Personen – 3.838 Personen
- > 3.838 Personen – 43.847 Personen
400 von 400 Regionen mit Daten. Beobachteter Wertebereich: 372 Personen – 43.847 Personen
Schraffiert: keine Daten. Die Klassen beziehen sich auf diese Ansicht und können sich beim Jahreswechsel ändern. Geometrie: vorhandene BKG-Kreispfade.
Zeitverlauf
Ambulant versorgte Pflegebedürftige · Deutschland
Deutschland · 2019–2023
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Periodische Messungen; Zwischenwerte werden nicht ergänzt.
Zeitreihenwerte als Tabelle
| Jahr | Deutschland |
|---|---|
| 2019 | 982.604 Personen |
| 2021 | 1.046.798 Personen |
| 2023 | 1.100.672 Personen |
Karte und Tabelle zeigen das gewählte Bezugsjahr; der Zeitverlauf zeigt die gesamte verfügbare Historie. Bei absoluten Werten beeinflusst die Regionsgröße den Vergleich. Die Kartenfläche steht nicht für die Anzahl.
Alle Regionen als Tabelle · 15.12.2023
400 Regionen
| Region | Bundesland | |
|---|---|---|
| Berlin, kreisfreie Stadt | Berlin | 43.847 Personen |
| Hamburg, kreisfreie Stadt, Freie und Hansestadt | Hamburg | 25.947 Personen |
| Region Hannover, Landkreis | Niedersachsen | 16.228 Personen |
| München, kreisfreie Stadt | Bayern | 12.573 Personen |
| Recklinghausen, Kreis | Nordrhein-Westfalen | 10.884 Personen |
| Dresden, kreisfreie Stadt | Sachsen | 9.934 Personen |
| Leipzig, kreisfreie Stadt | Sachsen | 9.808 Personen |
| Köln, kreisfreie Stadt | Nordrhein-Westfalen | 9.406 Personen |
| Dortmund, kreisfreie Stadt | Nordrhein-Westfalen | 8.942 Personen |
| Frankfurt am Main, kreisfreie Stadt | Hessen | 8.574 Personen |
| Erzgebirgskreis | Sachsen | 8.557 Personen |
| Düsseldorf, kreisfreie Stadt | Nordrhein-Westfalen | 8.470 Personen |
| Görlitz, Landkreis | Sachsen | 8.434 Personen |
| Bautzen, Landkreis | Sachsen | 7.960 Personen |
| Wesel, Kreis | Nordrhein-Westfalen | 7.602 Personen |
| Zwickau, Landkreis | Sachsen | 7.570 Personen |
| Steinfurt, Kreis | Nordrhein-Westfalen | 7.212 Personen |
| Bremen, kreisfreie Stadt | Bremen | 6.969 Personen |
| Vorpommern-Greifswald, Landkreis | Mecklenburg-Vorpommern | 6.927 Personen |
| Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis | Mecklenburg-Vorpommern | 6.648 Personen |
Definition, Quellen & Methodik
Ambulant versorgte Pflegebedürftige nach Pflegestatistik (SGB XI). Seit 2019 einschließlich Betreuungsdiensten. Parallele Nutzung von Pflege- und Betreuungsdiensten kann zu Doppelerfassungen führen. Zuordnung nach Dienststandort ist nicht automatisch Wohnort.
- Berechnung
- Direkter Quellwert; Berlin-Kreis nur Summe aller zwölf Bezirke bei vollständigen Werten.
- Bezugszeitraum Karte / Tabelle
- 15.12.2023 · Zeitreihe 2019–2023 (3 Zeitpunkte)
- Abdeckung
- 400 von 400 Kreisen mit Wert im aktuellen Bezugsjahr
- Hinweise
Zweijährliche Pflegestatistik nach SGB XI. Einrichtungen und deren Versorgung: 15.12.; Pflegegeld: 31.12. Die Quelldatei kennzeichnet das Berichtsjahr einheitlich mit 31.12. Länder/Deutschland sind direkte Quellwerte. Berlin als Kreis wird nur bei vollständigen Werten aller zwölf Bezirke summiert; Landeswerte ersetzen keine fehlenden Kreiswerte. Fehlende oder geheim gehaltene Werte bleiben fehlend. Seit 2019 einschließlich Betreuungsdiensten. Parallele Nutzung von Pflege- und Betreuungsdiensten kann zu Doppelerfassungen führen. Zuordnung nach Dienststandort ist nicht automatisch Wohnort.
Quellen dieser Kennzahl
- Pflegebedürftige nach Leistungsart und Geschlecht - Stichtag - regionale Tiefe: Kreise und krfr. Städte - ab 2019 -Statistische Ämter des Bundes und der LänderAmtliche Originaltabelle öffnen · 22411-02-05-4 Zeitraum der Quelldaten: 2009 - 2023Originalstatistik aktualisiert: 2025-05-13 · ergänzter Zeitraum: 31.12.2023dl-de/by-2-0 · eigene Darstellung; Berechnungen wie ausgewiesen
Quellenhinweise
Pflegestatistik (Pflegeeinricht./Pflegebedürftige) (EVAS 22411)
Offizielle Methodenbeschreibung
Tabelle 22411-02-05: Die Vergleichbarkeit der Daten zu den Vorjahren ist eingeschränkt. Ab dem Berichtsjahr 2017 liegt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff zugrunde. Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Für den ersten Pflegegrad gilt nach § 28a SGB XI ein abweichendes Leistungsrecht. Mit diesem Pflegegrad besteht insbesondere kein Anspruch auf Pflegegeld, sondern auf einen Entlastungsbetrag gemäß § 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI. Im Berichtsjahr 2017 liegen über Pflegebedürftige des Pflegegrades 1, ohne Leistungen der ambulanten Pflegedienste oder Pflegeheime bzw. mit ausschließlich landesrechtlichen Leistungen, keine Daten vor. Sie können 2019 erstmals erfasst werden.
Zum Stichtag 15.12.2017 werden Personen mit der Signierung des Geschlechts ?ohne Angabe (nach § 22 Absatz 3 PStG)? dem weiblichen Geschlecht zugeordnet. Ab der Erhebung 2019 werden Personen mit der Ausprägung ?ohne Angabe? bzw. "divers? zufällig auf das weibliche bzw. das männliche Geschlecht verteilt.
Detailliertere Angaben zu dieser Statistik wie z. B. zu Methodik, Aktualität und Vergleichbarkeit finden Sie im Qualitätsbericht unter: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/ Qualitaetsberichte/Gesundheit/pflegeeinrichtungen- ambulant-stationaer.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Merkmalserklärungen & Variablen
Pflegebedürftige
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Pflegebedürftige
Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. In die Erhebung werden Pflegebedürftige einbezogen, die entweder Pflegegeld erhalten oder die von einem Pflege- oder Betreuungsdienst ambulant oder in einem Pflegeheim stationär versorgt werden und Leistungen nach dem SGB XI erhalten. Ausschlaggebend ist die Entscheidung der Pflegekasse bzw. des privaten Versicherungsunternehmens über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegegraden 1 bis 5 (einschließlich der Härtefälle). Für den Pflegegrad 1 besteht ein abweichendes Leistungsrecht nach § 28a SGB XI. Neben den Empfängern von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des SGB XI werden nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 der Pflegestatistikverordnung daher auch Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des SGB XI in Anspruch nehmen, erhoben. Abweichend hiervon werden im stationären Bereich auch die Pflegebedürftigen in die Erhebung einbezogen, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt direkt in die Pflegeeinrichtung aufgenommen wurden und Leistungen nach SGB XI erhalten, für die jedoch noch keine Zuordnung zu einem bestimmten Pflegegrad vorliegt. Da in diesen Fällen die Zuordnung des Pflegegrades oftmals erst rückwirkend erfolgt, wird dieser Personenkreis bereits zum Erhebungsstichtag mitberücksichtigt. Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen werden ab der Erhebung zum 15.12.2009 die teilstationär Versorgten nicht mehr einbezogen. Diese erhalten – vor allem seit der Reform der Pflegeversicherung im Sommer 2008 – in der Regel parallel auch Pflegegeld und/oder ambulante Sachleistungen und werden somit bereits dort als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gezählt. Um Mehrfachzählungen zu vermeiden, werden deshalb die Empfänger teilstationärer Pflege nur nachrichtlich ausgewiesen. Dies umfasst ab 2021 auch wieder die Teilgruppe der teilstationären Pflegebedürftigen ohne Zuordnung zu einem Pflegegrad. Die zeitliche Vergleichbarkeit der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen ab 2009 mit den vorherigen Erhebungen ist durch diese Veränderung etwas eingeschränkt. Der Dämpfungseffekt für die Veränderungsrate wird bundesweit auf einen Prozentpunkt geschätzt. Eine Ausnahme sind ab 2017 die teilstationär versorgten Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1. Diese erhalten kein Pflegegeld und werden daher in der Summierung der Pflegebedürftigen insgesamt berücksichtigt. Vergleiche mit Statistiken des Bundesministeriums für Gesundheit über die durchschnittlich im Jahr erfassten Leistungstage in der sozialen Pflegeversicherung deuten darauf hin, dass der Anstieg gegenüber 2009 im bundesweiten Mittel für die reinen Pflegegeldempfängerinnen bzw. Pflegegeldempfänger um bis zu 9 Prozentpunkte überzeichnet sein kann (somit wäre der Anstieg bei den Pflegebedürftigen insgesamt um bis zu 4 Prozentpunkte zu hoch). Eine regionalisierte Beschreibung des zu Grunde liegenden Effekts ist dabei nicht möglich. Ab dem Berichtsjahr 2013 ist die Einbeziehung von Personen ohne Pflegestufe mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI neu aufgenommen worden. Diese werden nur nachrichtlich ausgewiesen, damit die Gesamtzahl der Pflegebedürftigen und deren Untergliederungen mit den Vorjahren vergleichbar bleiben. Eine Erfassung der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz erfolgte aufgrund der Änderungen des Leistungsrechts nur bis 2015.
ambulante Pflege
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Ambulante Pflege
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe) durch ambulante Pflegedienste. Ab 2019 wird hier auch die Leistungserbringung durch ambulante Betreuungsdienste erfasst. Ambulante Betreuungsdienste erbringen für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 71 Abs. 1a SGB XI), jedoch keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen nach § 36 SGB XI. Sofern ein Pflegebedürftiger Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes und z. B. parallel eines ambulanten Betreuungsdienstes nutzt, kann es hier zu Doppelerfassungen kommen.
Pflegebedürftige der Pflegeheime, vollstationär
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Stationäre Pflege
Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (be- schränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstatio- närer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege.
Pflegebedürftige der Pflegeheime Dauerpflege, vollstationär
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Stationäre Pflege
Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (be- schränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstatio- närer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege.
Pflegebedürftige der Pflegeheime vollstationäre Kurzzeit- pflege
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Stationäre Pflege
Es wird unterschieden zwischen vollstationärer Dauerpflege, Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (be- schränkt auf vier Wochen im Kalenderjahr) und teilstatio- närer Pflege in Form von Tages- und/oder Nachtpflege.
Pflegegeldempfänger
Erläuterung für folgende Statistik(en): 22411/22412/22421 Pflege
Begriffsinhalt: Pflegegeld
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Ausge- wiesen werden hier nur Empfängerinnen und Empfänger von Pflegegeld, die nicht bereits bei der ambulanten Pflege, bzw. vollstationären Dauerpflege bzw. Kurzzeitpflege berücksichtigt worden sind. Stichtag ist hier der 31.12. des Jahres.